
Jahr und Tag ist ein mittelalterlicher Rechtsbegriff. Es handelt sich dabei um die Maximalfrist nach dem alten Dingrecht. Sie entstand dadurch, dass man der Jahresfrist noch nach der örtlichen Praxis eine Anzahl von Tagen beifügte. Die Frist wurde zum ersten Mal im Sachsenspiegel, dem ältesten deutschen Gesetzesbuch, schriftlich festgehalten un...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Jahr_und_Tag

(lat. annus [M.] et dies) ist eine im deutschen Mittelalter häufige Zeitbestimmung unklarer Herkunft, welche erstmals in Formeln der Jahre 769-75 erscheint. Nach umstrittener Ansicht ist damit von Anfang an die im 14. Jh. ausdrücklich belegte Frist von einem Jahr, 6 Wochen und 3 Tagen zu verstehen. Nach J. u. T. erlangt beispielsweise der unanges...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

Jahr und Tag, Maximalfrist des alten deutschen Rechts, die ein Jahr, sechs Wochen und drei Tage umfasste. »Tag« bedeutet Gerichtstag (Ding), der im Abstand von sechs Wochen (Dingfrist) stattfand und drei Tage dauerte.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Frist des germanischen und alten deutschen Rechts; ursprünglich 1 Jahr und 1 Tag, später (unter Hinzurechnung der Frist zwischen zwei echten Thingen) 1 Jahr und 6 Wochen oder 1 Jahr, 6 Wochen und 3 Tage (dann wurde auch die Dauer des Things mitgerechnet). Von Bedeutung im Strafrecht (stellt sich der...
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https://www.kalenderlexikon.de/anzeigen.php?Eintrag=Jahr%20und%20Tag

Jahr und Tag (mhd. jar unde tac; lat. annus et dies). Ma. Rechtsformel, erstmals belegt für 769-75. Vorläufer der vom 14. Jh. an geläufigen Fristsetzung für die Erfüllung bestimmter Auflagen oder für eine Klageerhebung mit der Dauer von einem Jahr, sechs Wochen und drei Tagen, also einem Merklichen ...
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https://www.mittelalter-lexikon.de/

Jahr und Tag , mittelalterlicher Rechtsbegriff, dadurch entstanden, daß man der Jahresfrist noch eine nach der lokalen Praxis bald größere, bald kleinere Anzahl von Tagen beifügte. In Sachsen wurde dem Jahr die sogen. sächsische Frist hinzugefügt, welche 6 Wochen und 3 Tage betrug, indem sie aus der Verdreifachung der ursprünglichen Gerichts...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

Frist des germanischen und alten deutschen Rechts; ursprünglich 1 Jahr und 1 Tag, später (unter Hinzurechnung der Frist zwischen zwei echten Thingen; Thing ) 1 Jahr und 6 Wochen oder 1 Jahr, 6 Wochen und 3 Tage (dann wurde auch die Dauer des Things mitgerechnet). Von Bedeutung im Strafrecht (stellt sich der Beklagte nicht innerhalb von Jahr...
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https://www.wissen.de//lexikon/jahr-und-tag
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